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BZSt: Hinweise zum Vorsteuer-Vergütungsverfahren nach dem Austritt Großbritanniens aus der EU (Brexit)

Bundeszentralamt für Steuern, Stand 1. Juli 2021

Die Mitgliedschaft Großbritanniens in der Europäischen Union ist mit Ablauf des 31. Januar 2020 beendet worden. Anträge, die Vergütungszeiträume des Jahres 2020 betreffen, waren bis zum 31. März nach den Vorschriften der Richtlinie 2008/9/EG des Rates vom 12. Februar 2008 zu stellen.

Ausnahme für den Warenverkehr mit Nordirland:

Für den Warenkehr mit Nordirland gelten gemäß dem „Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft“ und dem Protokoll zu Irland/Nordirland über den 31. März 2021 hinaus Sonderregelungen. Die Vorschriften der Richtlinie 2008/9/EG des Rates vom 12. Februar 2008 finden auf die Vergütung von Vorsteuern, die auf Warenbezüge inländischer Unternehmer in Nordirland entfallen, weiterhin Anwendung.

Für die Vergütung von Vorsteuern, die auf den Bezug von Dienstleistungen in Nordirland entfallen, gelten die Regelungen für die Vergütung an Unternehmer aus Drittstaaten. Bitte wenden Sie sich diesbezüglich an die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland.

Quelle: www.bzst.de
 

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