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Verordnung zur Bestimmung von Mindestanforderungen für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden nach § 35c des Einkommensteuergesetzes

(Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung - ESanMV)

Bundesministerium der Finanzen 7.1.2020

Deutschland hat sich gemeinsam mit seinen europäischen Partnern auf ein Verfahren geeinigt, in Europa den Ausstoß von Treibhausgasen bis 2030 um mindestens 40 Prozent gegenüber 1990 zu verringern. Dazu wurden verbindliche europäische Ziele sowie daraus abgeleitet nationale Ziele vereinbart, die bis 2030 erreicht werden müssen.
Mit dem Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht hat die Bundesregierung wichtige Regelungen auf den Weg gebracht, um die Herausforderung der CO2-Reduktion bis 2030 anzugehen.
Unter anderem sollen energetische Sanierungsmaßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden steuerlich gefördert werden. Um das Ziel, den Ausstoß der Treibhausgase zu verringern, auch tatsächlich zu erreichen, müssen die energetischen Einzelmaßnahmen bestimmte Mindestanforderungen einhalten.
Welche Mindestanforderungen das sind, wird auf Grundlage der Verordnungsermächtigung nach § 35c Absatz 7 EStG durch die Verordnung zur Bestimmung von Mindestanforderungen für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden nach § 35c des Einkommensteuergesetzes (Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung - ESanMV) geregelt.

Diskussionsentwurf

Regierungsentwurf

Verkündete Verordnung

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