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EU: Fiscalis 2020

Amtsblatt der Europäischen Union L 347 vom 20. Dezember 2013
I Gesetzgebungsakte
VERORDNUNGEN

Verordnung (EU) Nr. 1286/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Festlegung eines Aktionsprogramms zur Verbesserung der Funktionsweise der Steuersysteme in der Europäischen Union für den Zeitraum 2014-2020 (Fiscalis 2020) und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1482/2007/EG

KAPITEL I Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 Gegenstand
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Artikel 3 Teilnahme am Programm
Artikel 4 Teilnahme an Aktivitäten im Rahmen des Programms
Artikel 5 Allgemeines Ziel und spezifisches Ziel
Artikel 6 Operative Ziele und Prioritäten des Programms

KAPITEL II Zuschussfähige Maßnahmen

Artikel 7 Zuschussfähige Maßnahmen
Artikel 8 Spezifische Durchführungsbestimmungen für gemeinsame Maßnahmen
Artikel 9 Spezifische Durchführungsbestimmungen für die europäischen Informationssysteme
Artikel 10 Spezifische Durchführungsbestimmungen für gemeinsame Fortbildungsmaßnahmen

KAPITEL III Finanzrahmen

Artikel 11 Finanzrahmen
Artikel 12 Formen der Finanzierung
Artikel 13 Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union

KAPITEL IV Durchführungsbefugnisse

Artikel 14 Arbeitsprogramm
Artikel 15 Ausschussverfahren

KAPITEL V Überwachung und Bewertung

Artikel 16 Überwachung der Maßnahmen im Rahmen des Programms
Artikel 17 Bewertung und Überprüfung

KAPITEL VI Schlussbestimmungen

Artikel 18 Aufhebung
Artikel 19 Inkrafttreten

ABlEU 2013 L 347 S. 25 (pdf-Datei auf den Internetseiten der EU)

Amtsblatt der Europäischen Union L 360/111 vom 17.12.2014

Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 1286/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Festlegung eines Aktionsprogramms zur Verbesserung der Funktionsweise der Steuersysteme in der Europäischen Union für den Zeitraum 2014-2020 (Fiscalis 2020) und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1482/2007/EG (Amtsblatt der Europäischen Union L 347 vom 20. Dezember 2013)

Auf Seite 28 in Artikel 2 Nummer 4:

anstatt:

„‚bilaterale oder multilaterale Prüfungen‘ die koordinierte Prüfung der Steuerschuld einer oder mehrerer betroffener steuerpflichtiger Personen, die von zwei oder mehr Teilnehmerländern, die gemeinsame oder sich ergänzende Interessen haben und die“

muss es heißen:

„‚bilaterale oder multilaterale Prüfungen‘ bezeichnet die koordinierte Prüfung der Steuerschuld einer oder mehrerer betroffener steuerpflichtiger Personen, die von zwei oder mehr Teilnehmerländern, die gemeinsame oder sich ergänzende Interessen haben, durchgeführt werden, darunter mindestens zwei Mitgliedstaaten.“

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