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BMF: Auslaufen beihilferechtlicher Anzeigen im Stromsteuerrecht

Bundesministerium der Finanzen 17.4.2025

Mit der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2023 wurde über das teilweise Auslaufen der Steuerbefreiungen für Strom aus erneuerbaren Energieträgern nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 3 in Verbindung mit § 2 Nummer 7 des Stromsteuergesetzes informiert (BGBl. 2023 I Nr. 364 vom 15. Dezember 2023).

Dies betraf insbesondere Strom, soweit dieser aus Biomasse in Form von festen Brennstoffen in Anlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von 20 Megawatt oder mehr erzeugt wurde.

Ab dem 21. Mai 2025 sieht das Unionsrecht eine Absenkung der Anlagengröße bei Strom aus fester Biomasse von 20 Megawatt auf 7,5 Megawatt Gesamtfeuerungswärmeleistung vor.

Soweit Strom aus fester Biomasse in Anlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von 7,5 Megawatt oder mehr erzeugt wird, gilt der Strom ab dem 21. Mai 2025 nicht mehr als aus erneuerbaren Energieträgern nach § 2 Nummer 7 des Stromsteuergesetzes erzeugt und kann ab dem 21. Mai 2025 nicht mehr von der Steuer befreit werden.

Die Bekanntgabe des Auslaufens der EU-beihilferechtlichen Anzeigen erfolgte am 17. April 2025 im Bundesgesetzblatt. Weitere Informationen finden Sie zeitnah auf der Seite des Zolls.

Quelle: bundesfinanzministerium.de

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