EU, Vereinfachung: Rat gibt endgültig grünes Licht für „Stop-the-Clock“-Mechanismus zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der EU und der Rechtssicherheit für Unternehmen
Rat der Europäischen Union, Pressemitteilung vom 14.4.2025
Der Rat gab heute endgültig grünes Licht für einen der Vorschläge der Kommission zur Vereinfachung der EU-Vorschriften und damit zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der EU. Mit diesem Vorschlag (der sogenannten „Stop-the-Clock“-Richtlinie) werden der Geltungsbeginn bestimmter Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung und die Sorgfaltspflichten von Unternehmen sowie die Frist für die Umsetzung der Bestimmungen zur Sorgfaltspflicht verschoben.
Heute haben wir unser Versprechen zur Vereinfachung von EU-Rechtsvorschriften erfüllt. Die rasche Annahme dieser Richtlinie ist ein wichtiger Schritt zum Bürokratieabbau, zur Schaffung von Rechtssicherheit für unsere Unternehmen und zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der EU.
Adam Szłapka, polnischer Minister für Angelegenheiten der Europäischen Union
Der Vorschlag ist Teil des Ende Februar 2025 von der Kommission angenommenen „Omnibus-I“-Pakets, mit dem die EU-Rechtsvorschriften im Bereich der Nachhaltigkeit vereinfacht werden sollen. Der Rat und das Europäische Parlament haben diesen Vorschlag angesichts seiner erheblichen Auswirkungen auf die Wirtschaft mit höchster Priorität behandelt, damit für die EU-Unternehmen in Bezug auf ihre Melde- und Sorgfaltspflichten die notwendige Rechtssicherheit besteht. Die beiden gesetzgebenden Organe der EU unterstützten daher den Vorschlag der Kommission,
- das Inkrafttreten der Anforderungen der Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen für große Unternehmen, die die Berichterstattung noch nicht aufgenommen haben, und für börsennotierte KMU um zwei Jahre zu verschieben und
- die Frist für die Umsetzung der Richtlinie über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit und die erste Phase ihrer Anwendung (die die größten Unternehmen betrifft) um ein Jahr zu verschieben.
Diese zügige Einigung verschafft den beiden gesetzgebenden Organen mehr Zeit, um sich über inhaltliche Änderungen an den beiden genannten Richtlinien zu verständigen; hierzu hat die Kommission im Rahmen des „Omnibus-I“-Pakets zur Nachhaltigkeit ebenfalls Vorschläge unterbreitet.
Nächste Schritte
Nach der heutigen Annahme wird der Gesetzgebungsakt im Amtsblatt der EU veröffentlicht und tritt am Tag nach dieser Veröffentlichung in Kraft. Die Mitgliedstaaten müssen diese Richtlinie bis zum 31. Dezember 2025 in nationales Recht umsetzen.
Hintergrund
Der Europäische Rat hat im Oktober 2024 alle EU-Organe, Mitgliedstaaten und Interessenträger aufgefordert, die Arbeiten vorrangig voranzubringen, insbesondere als Reaktion auf die Herausforderungen, die in dem Bericht von Enrico Letta („Weit mehr als ein Markt“) und dem Bericht von Mario Draghi („Die Zukunft der Wettbewerbsfähigkeit Europas“) genannt werden. In der Erklärung von Budapest vom 8. November 2024 wurde die „Einleitung eines revolutionären Vereinfachungsprozesses“ gefordert, indem ein klarer, einfacher und intelligenter Regelungsrahmen für Unternehmen gewährleistet und der Verwaltungs-, Regulierungs- und Meldeaufwand, insbesondere für KMU, drastisch verringert wird.
Am 26. Februar 2025 legte die Kommission auf die Aufforderung der EU-Führungsspitzen hin zwei „Omnibus“-Pakete vor, mit denen die bestehenden Rechtsvorschriften in den Bereichen Nachhaltigkeit bzw. Investitionen vereinfacht werden sollen. Am 20. März 2025 forderte der Europäische Rat die beiden gesetzgebenden Organe nachdrücklich auf, die Arbeit an diesen Omnibus-Vereinfachungspaketen vorrangig und ambitioniert voranzubringen, damit sie so bald wie möglich in diesem Jahr abgeschlossen werden können. Dabei rief er die beiden gesetzgebenden Organe explizit dazu auf, den „Stop-the-Clock“-Mechanismus unverzüglich, spätestens jedoch bis Juni 2025 anzunehmen.
- Richtlinie bezüglich der Daten, ab denen die Mitgliedstaaten bestimmte Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung und die Sorgfaltspflichten von Unternehmen erfüllen müssen, 4. April 2025
- Vorschlag für eine Richtlinie bezüglich der Daten, ab denen die Mitgliedstaaten bestimmte Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung und die Sorgfaltspflichten von Unternehmen erfüllen müssen, Ergebnis der ersten Lesung des Europäischen Parlaments (Straßburg, 3. April 2025) [en]
- Richtlinienentwurf bezüglich der Termine, ab denen die Mitgliedstaaten bestimmte Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung und die Sorgfaltspflichten von Unternehmen erfüllen müssen, Vorschlag der Kommission vom 26. Februar 2025
- Nachhaltigkeit von Unternehmen (Hintergrundinformationen)