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BMF: Brexit und Steuern

Bundesministerium der Finanzen 4.3.2021

Das Gesetz über steuerliche Begleitregelungen zum Austritt von Großbritannien aus der EU enthält insbesondere steuerliche Regelungen, die verhindern sollen, dass der Brexit für den Steuerpflichtigen nachteilige Rechtsfolgen auslöst, obwohl dieser bereits alle wesentlichen steuerlich relevanten Handlungen vor dem Brexit vollzogen hat.

Was ändert sich durch den Brexit im Bereich Steuern?

Kein Teil mehr der Gemeinschaft: Durch den Austritt aus der Europäischen Union wird das Vereinigte Königreich auch steuerlich zum „Drittstaat“. Somit entfallen in Bezug auf Großbritannien Regelungen, die nur für EU/EWR-Staatsangehörige bzw. EU/EWR-Staaten gelten. Damit Steuerpflichtigen und Unternehmen daraus keine besonderen Nachteile in bereits weitgehend abgeschlossenen Sachverhalten erwachsen, ist am 29. März 2019 das „Gesetz über steuerliche Begleitregelungen zum Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union“ (kurz: Brexit-Steuerbegleitgesetz, oder noch kürzer: Brexit-StBG) in Kraft getreten.

Das Besondere daran: Wegen des unklaren Ausgangs des Brexits mussten alle denkbaren Szenarien des Austritts abgedeckt werden. Inhaltlich betreffen verschiedene Regelungen des Gesetzes Sachverhalte aus dem Bereich der Unternehmensbesteuerung, dazu kommen weitere steuerliche Aspekte, zum Beispiel ein Bestandsschutz zur „Riester“-Förderung.

Unabhängig davon gilt das deutsch-britische Doppelbesteuerungsabkommen weiter. Es stellt sicher, dass Einkommen nicht doppelt besteuert werden. Auch die Steuerverwaltungen können weiterhin zusammenarbeiten.

Mehr zum Brexit-StBG

Im Handels- und Kooperationsabkommen hat das Vereinigte Königreich zugesagt, die international vereinbarten Steuerstandards beizubehalten und bereits national erfolgte Umsetzungsmaßnahmen nicht wieder abzuschwächen (sog. Rückschrittsverbot). Dies beinhaltet das Bekenntnis zu allen 15 Aktionspunkten des OECD-Projekts zur Eindämmung von Gewinnkürzung und -vermeidung (BEPS). Das Abkommen benennt hier zentrale Ergebnisse der bisherigen internationalen Arbeiten gegen Steuerhinterziehung, schädlichen Steuerwettbewerb und aggressive Steuergestaltungen. Außerdem hat das Vereinigte Königreich sich im Steuerbereich zur sogenannten „good governance“ bekannt und sich in einer politischen Erklärung verpflichtet, den Prinzipien zur Eindämmung schädlicher Steuerpraktiken weiterhin zu folgen. Zur Anwendung dieser Erklärung wird das Vereinigte Königreich einen regelmäßigen jährlichen Dialog mit der EU führen. Diese getroffenen Vereinbarungen gehen deutlich über die sonst bei Drittstaaten üblichen Standards hinaus.

Quelle: www.bundesfinanzministerium.de

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