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Gesetz zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen

Bundesministerium der Finanzen 14.12.2020

Für Steuerpflichtige mit Behinderungen besteht im Einkommensteuergesetz die Möglichkeit, anstelle eines Einzelnachweises für ihre Aufwendungen für den täglichen behinderungsbedingten Lebensbedarf einen Behinderten-Pauschbetrag zu beantragen. Eine Pauschalierungsmöglichkeit besteht auch für Steuerpflichtige, denen außergewöhnliche Belastungen durch die häusliche Pflege einer Person entstehen und die deshalb einen Pflege-Pauschbetrag in Anspruch nehmen können.

Damit die Pauschbeträge ihre Vereinfachungsfunktion auch zukünftig erfüllen können, wurden die Behinderten-Pauschbeträge sowie der Pflege-Pauschbetrag ihren Voraussetzungen und der Höhe nach angepasst.

Ab 2021 treten die folgenden Verbesserungen bei den Behinderten-Pauschbeträgen und dem Pflege-Pauschbetrag in Kraft:

  • die Verdopplung der Behinderten-Pauschbeträge inklusive der Aktualisierung der Systematik, wodurch zukünftig bereits ab einem Grad der Behinderung von mindestens 20 ein Pauschbetrag gewährt wird,
  • die Einführung einer behinderungsbedingten Fahrtkostenpauschale,
  • der Verzicht auf die zusätzlichen Anspruchsvoraussetzungen zur Gewährung eines Behinderten-Pauschbetrags ab einem Grad der Behinderung kleiner 50,
  • die Anhebung des Pflege-Pauschbetrags von derzeit 924 Euro auf 1.800 Euro sowie
  • die Einführung eines Pflege-Pauschbetrags bereits ab Pflegegrad 2.
Referentenentwurf Stellungnahmen zum Referentenentwurf Basisinformationen über das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren des Bundestags - Gesetzentwurf der Bundesregierung Verkündetes Gesetz

Quelle: www.bundesfinanzministerium.de

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