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BZSt: Antrag auf Erstattung der deutschen Abzugsteuern auf Kapitalerträge gemäß § 50d Abs. 1 EStG

Bundeszentralamt für Steuern 7.2.2019

Weitere Informationen:

Für Anträge auf Erstattung von deutschen Steuern auf Kapitalerträge nach Doppelbesteuerungsabkommen und anderen bilateralen Abkommen bzw. §§ 43b oder 44 a Abs. 9 EStG steht ein neuer amtlicher Antragsvordruck zur Verfügung.

Erstattungsanträge sind ab sofort nach diesem amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen.

Der Vordruck kann durch den/die Antragsteller/in (oder durch eine/n Bevollmächtigte/n) online ausgefüllt und anschließend ausgedruckt werden. Dabei ist zu beachten, dass sich ein Ausdruck nur erzeugen lässt, wenn alle Pflichtfelder (gelb hinterlegten Felder) ausgefüllt wurden.

Der/Die Antragsteller/in muss zunächst die zutreffende Anspruchsgrundlage, den jeweiligen Ansässigkeitsstaat sowie die Art der Rechtsform auswählen, um zu dem maßgeblichen Vordruck zu gelangen.

Unter Punkt VIII. des Vordrucks wird auf beizubringende Unterlagen und Bestätigungen hingewiesen.

Der Vordruck enthält Ausfüllhinweise, die erscheinen, sobald Sie den Mauszeiger über die Eingabefelder ziehen. Zusätzliche Hinweise entnehmen Sie bitte den Erläuterungstexten.

Besonderheit Schweiz:

Antragsteller/innen, die nach dem Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz eine Erstattung von deutschen Steuern auf Kapitalerträge begehren, können den neuen Vordruck nicht verwenden und müssen weiterhin die Vordrucke "R-D1" und "R-D2" verwenden.

Bei weiteren Fragen zu den neuen Vordrucken können Sie uns gerne unter der Nummer: 0228 406-1200 kontaktieren.

Hinweis zur Antragstellung auf Erstattung der deutschen Abzugsteuern auf Kapitalerträge aus Depositary Receipts (DRs):

Depositary Receipts sind Hinterlegungsscheine, die stellvertretend für inländische Aktien ausgegeben werden. Diesen DRs sind jeweils eigene ISINs zugewiesen.

Bei Anträgen auf Erstattung deutscher Kapitalertragsteuer, denen DRs (z. B. ADR, EDR, IDR oder GDR) zugrunde liegen, ist für jeden dieser Kapitalerträge sowohl die deutsche ISIN für die inländisch verwahrte Aktie als auch die ausländische ISIN für das jeweilige DR anzugeben.

Liegen Erträge vor, die aus Hinterlegungsscheinen stammen, ist auf dem Antragsvordruck unter Punkt IX. in der Spalte "Art der Kapitalerträge" über das Drop-Down-Menü der Punkt "A - Erträge aus Hinterlegungsscheinen auf inländische Aktien (z. B. aus ADR-/EDR-/IDR- oder GDR-Programmen)" auszuwählen. Erst wenn diese Auswahl getroffen wurde, kann in der Spalte "ISIN" zusätzlich die ISIN des DRs eingegeben werden. Die ISIN der inländischen Aktie sowie die ISIN des DRs können der Steuerbescheinigung entnommen werden (vgl. BMF-Schreiben vom 18.12.2018, Az.: IV C 1 - S 2204/12/10003 = SIS 18 20 73).

Quelle: www.bzst.de

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