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Neuntes Gesetz zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes

Bundesministerium der Finanzen 23.10.2023

Den Gemeinden steht insgesamt ein Anteil von 15 % am Einkommensteueraufkommen zu. Dieser Gemeindeanteil an der Einkommensteuer wird nach Artikel 106 Absatz 5 des Grundgesetzes von den Ländern „auf der Grundlage der Einkommensteuerleistungen ihrer Bürger" auf die Gemeinden verteilt. Hierbei werden für die Verteilung unter den Gemeinden Einkommensteuerleistungen nur bis zu bestimmten Höchstbeträgen berücksichtigt. Durch diese Höchstbeträge kommt es zu einer gewissen Nivellierung von Steuerkraftunterschieden zwischen Gemeinden gleicher Funktion und Größe.

Bei steigenden Einkommen würde bei gleichbleibenden Höchstbeträgen im Laufe der Zeit ein immer höherer Anteil der Einkommensteuerleistungen abgeschnitten, so dass es zu einer zunehmenden Nivellierung käme. Deshalb prüfen Bund, Länder und die Kommunalen Spitzenverbände alle drei Jahre im Zuge der Aktualisierung der Datengrundlagen für den Verteilungsschlüssel auf Grundlage von Modellrechnungen, ob die Höchstbeträge angehoben werden sollten.

Mit dem Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes sollen die Höchstbeträge für die Verteilung der Einkommensteueranteile auf die Gemeinden von derzeit 35.000 Euro für einzeln veranlagte Steuerpflichtige beziehungsweise 70.000 Euro für gemeinsam veranlagte Ehepaare auf 40.000 / 80.000 Euro angehoben werden.

Referentenentwurf

Quelle: bundesfinanzministerium.de

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