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BStBK: Verspätete Offenlegung der Jahres­abschlüsse bis zum 1. April 2025 sanktions­frei

Bundes­steuer­­berater­kammer, Presse­­mittei­lung vom 13.12.2024

Wie von uns gefordert, wird vor dem 1. April 2025 kein Ordnungs­geldverfahren nach § 335 HGB gegen Unternehmen eingeleitet, deren gesetzliche Frist zur Offen­legung von Rechnungs­legungs­unterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanz­stichtag 31. Dezember 2023 am 31. Dezember 2024 endet. Das kommt einer Fristver­längerung gleich. Hierfür hatten wir uns vorab in diversen Gesprächen und mit einer Eingabe an das Bundes­ministerium der Justiz sowie das Bundes­amt für Justiz stark gemacht. Mit Erfolg!

Die faktische Frist­verlängerung bei der Offen­legung der Jahresab­schlüsse 2023 verschafft dem Berufs­stand mehr Luft und Planungs­sicherheit. Denn die Arbeitslast in den Steuerberatungs­kanzleien ist nach wie vor hoch. Viele Steuer­beraterinnen und Steuerberater sind noch mit den Nachwehen der Corona-Wirtschafts­hilfen und der Grundsteuer­erklärungen belastet. Der ent­standene Arbeits­rückstau konnte bisher nicht ausreichend abgebaut werden u. a. auch, weil die kleinteiligen Nachfragen und Nachweis­anforderungen der Bewilligungs­stellen zu den Corona-Schlussab­rechnungen enorme Kapazitäten binden. Auch bei der Grundsteuer ziehen die Prüfung der ergehen­den Bescheide und die etwaige Einlegung von Rechts­mitteln eine Zusatz­belastung nach sich.

Hier finden Sie die Meld­ung des Bundes­amtes für Justiz: www.bundesjustizamt.de