Berufungsverfahren zu Brasiliens Besteuerung von Industrieerzeugnissen: WTO gibt EU recht
Europäische Kommission, Pressemitteilung IP/18/6816 vom 14. Dezember 2018
Im Hinblick auf Brasiliens Besteuerung von Industrieerzeugnissen, bei der EU-Unternehmen benachteiligt werden, teilt das Berufungsgremium der Welthandelsorganisation (WTO) die Argumentation der EU.
Das WTO-Berufungsgremium bestätigte das ursprüngliche Urteil vom August 2017, dem zufolge zahlreiche brasilianische Steuerprogramme gegen die WTO-Regeln verstoßen, da sie inländische Waren begünstigen. Die Programme benachteiligen EU-Produkte aus dem Bereich der Automobilindustrie sowie der Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT), indem sie Steuervorteile gewähren, die vom inländischen Fertigungsanteil der Waren abhängen. Dem Urteil zufolge sind solche Maßnahmen nicht mit dem WTO-Recht vereinbar.
Infolge des Urteils wird Brasilien seine Steuerprogramme nun mit den WTO-Regeln in Einklang bringen und die verbotenen Maßnahmen unverzüglich aufheben müssen.
Hintergrund
Brasilien ist ein bedeutender Handelspartner der EU. Mit einem Anteil von über 18 % am gesamten Handelsaufkommen Brasiliens ist die EU der zweitwichtigste Handelspartner des Landes. In vielen Bereichen der brasilianischen Wirtschaft ist die EU der größte ausländische Investor. Maschinen und Geräte, chemische Produkte und Fahrzeuge stellen den Großteil der EU-Ausfuhren nach Brasilien dar. Die restriktive Handelspolitik Brasiliens hat jedoch zu einem Rückgang der EU-Warenausfuhren nach Brasilien geführt – von einem Höchststand von 40 Mrd. EUR im Jahr 2013 auf 32,2 Mrd. EUR im Jahr 2017.
Die EU hat das WTO-Verfahren im Dezember 2013 eingeleitet. Im Juli 2015 leitete Japan ein paralleles Verfahren gegen dieselben Programme Brasiliens ein, woraufhin die beiden Fälle miteinander verbunden wurden. Die Berichte zu beiden Fällen sind im Wesentlichen identisch.
Mit dem heutigen Urteil des WTO-Berufungsgremiums werden die Feststellungen des WTO-Panels vom 30. August 2017 weitgehend bestätigt.