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Verordnung zur Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes nach § 1 Absatz 1 des Außensteuergesetzes in Fällen grenzüberschreitender Funktionsverlagerungen (Funktionsverlagerungsverordnung - FVerlV)

Bundesministerium der Finanzen 25.10.2022

Mit dem Gesetz zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung der Kapitalertragsteuer (Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz – AbzStEntModG) vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1259) wurden die Regelungen zum Fremdvergleichsgrundsatz an die aktuellen OECD-Verrechnungspreisleitlinien angepasst und neu strukturiert. In diesem Zusammenhang wurden die Bestimmungen zur Funktionsverlagerung konkretisiert und in einen neuen Absatz 3b in § 1 des Außensteuergesetzes (AStG) überführt. Regelungen zum Transferpaket aus der bisherigen FVerlV werden nun im Gesetz definiert. Dadurch verweisen die entsprechenden Regelungen der bisherigen FVerlV nicht mehr auf die aktuelle Fassung des Gesetzes und wurden dort durch die Aufnahme ins Gesetz obsolet. Nach § 1 Absatz 6 AStG wird das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, eine Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassen, in der die Einzelheiten zur einheitlichen Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes im Sinne des § 1 Absatz 3b AStG geregelt werden. Die Rechtsverordnung ist für die rechtssichere Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes auf Funktionsverlagerungen maßgeblich. Die seit 2008 existierende FVerlV ist mit Blick auf die oben angesprochenen gesetzlichen Anpassungen zu aktualisieren. In diesem Zusammenhang werden auch Unklarheiten und Anwendungsprobleme der bisherigen Fassung beseitigt.

Auf den Internetseiten des BMF:

Referentenentwurf

Stellungnahmen zum Referentenentwurf

Verkündete Verordnung

Quelle: bundesfinanzministerium.de

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