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BZSt: Neue umsatzsteuerliche Regelungen für den elektronischen Handel – Start der Sonderregelungen One-Stop-Shop und Import-One-Stop-Shop

Bundeszentralamt für Steuern, Pressemitteilung Nummer 3 vom 12.3.2021

Ab dem 1. Juli 2021 treten die mit dem Legislativpaket der EU zur Modernisierung der Mehrwertbesteuerung des grenzüberschreitenden Handels (sog. Mehrwertsteuer-Digitalpaket) beschlossenen Änderungen in Kraft. Diese Änderungen wurden in Deutschland durch das Jahressteuergesetz 2020 umgesetzt.

Die bislang bestehende Sonderregelung Mini-One-Stop-Shop, die für Telekommunikations-, Rundfunk-, Fernseh- und auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen an Nichtunternehmer im übrigen Gemeinschaftsgebiet gilt, wird zum One-Stop-Shop (OSS) ausgeweitet. Der künftige Anwendungsbereich erstreckt sich insbesondere auf sämtliche grenzüberschreitende Dienstleistungen, die von einem im Drittlandsgebiet oder in einem EU-Mitgliedstaat ansässigen Unternehmer an einen Nichtunternehmer am Ort des Verbrauchs erbracht werden, sowie auf innergemeinschaftliche Fernverkäufe. Zudem wird die Sonderregelung Import-One-Stop-Shop (IOSS) für Fernverkäufe von aus dem Drittlandsgebiet eingeführten Gegenständen mit einem Sachwert von bis zu 150 Euro eingeführt.

Durch die Sonderregelungen OSS und IOSS wird es Unternehmern ermöglicht, ihre in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union geschuldete bzw. dem Anwendungsbereich der Sonderregelungen unterliegende Umsatzsteuer zentral über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu erklären und zu zahlen.

Die Teilnahme an den Sonderregelungen OSS und IOSS können Unternehmer auf elektronischem Weg beim BZSt beantragen. Dies ist ab dem 1. April 2021 mit Wirkung zum 1. Juli 2021 möglich und gilt einheitlich für alle Staaten der Europäischen Union. Eine spätere Registrierung ist zwar möglich, sie wirkt jedoch ausschließlich für Besteuerungszeiträume nach der Registrierung. Die Antragstellung erfolgt über das BZStOnline-Portal. Die Unternehmer können dort die Registrierung für die für sie in Frage kommende Sonderregelung beantragen. Unternehmer, die bereits die Sonderregelung Mini-One-Stop-Shop nutzen, müssen sich nicht erneut registrieren.

Für die Sonderregelungen registrierte Unternehmer können im jeweiligen Bereich des BZStOnline-Portals ihre Registrierungsdaten ändern, ihre Steuererklärung abgeben und berichtigen sowie sich vom Verfahren abmelden. Ein Widerruf der Teilnahme ist unter Einhaltung einer Widerrufsfrist stets bis zum Beginn eines neuen Besteuerungszeitraums mit Wirkung ab diesem Zeitraum möglich.

Weitergehende Informationen zu den Verfahren OSS und IOSS werden rechtzeitig auf der Homepage des BZSt unter www.bzst.bund.de veröffentlicht werden.

Das BZSt ist eine Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Finanzen. Als Nachfolgebehörde des Bundesamtes für Finanzen, das 1971 gegründet wurde, feiert es in diesem Jahr sein 50jähriges Jubiläum. Mit knapp 2.300 Beschäftigten an 4 Dienstsitzen in Bonn, Berlin, Saarlouis und Schwedt nimmt das BZSt mehr als 80 zentrale steuerliche Aufgaben mit nationalem und internationalem Bezug wahr.

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