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Gesetz zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb

Allgemeine Informationen

Bundesministerium der Finanzen 15.11.2024

Staaten und Gebiete, die internationale Steuerstandards nicht erfüllen, gefährden das Steueraufkommen und die Steuergerechtigkeit. Das international abgestimmte Vorgehen gegen schädliche Steuerpraktiken ist ein wesentlicher Bestandteil zur Herstellung gleicher Wettbewerbsbedingungen.

Auf EU-Ebene haben sich die EU-Mitgliedstaaten daher darauf verständigt, international verabredete Standards für Transparenz, faire Besteuerung und Maßnahmen gegen Gewinnkürzung und -verschiebung (BEPS) auch auf Hoheitsgebiete außerhalb der Europäischen Union anzuwenden. Sofern ein Hoheitsgebiet diese Standards verfehlt und sich nicht zu entsprechenden Nachbesserungen verpflichtet hat, wird es auf die sog. EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke gesetzt. Diese EU-Liste ist erstmals im Dezember 2017 veröffentlicht worden und wird zweimal jährlich aktualisiert.

An eine EU-Listung sind Abwehrmaßnahmen geknüpft. Die Abwehrmaßnahmen sollen die nicht kooperativen Länder und Gebiete zur Einhaltung der festgelegten Steuerstandards bewegen. Die EU-Mitgliedstaaten haben beschlossen, die Anwendung dieser Abwehrmaßnahmen zu koordinieren. Konkret hat Deutschland im Steueroasen-Abwehrgesetz (StAbwG) folgende Maßnahmen umgesetzt:

  • Verbot des Betriebsausgaben- und Werbungskostenabzugs, § 8 StAbwG,
  • verschärfte Hinzurechnungsbesteuerung, § 9 StAbwG,
  • Quellensteuermaßnahmen, § 10 StAbwG und
  • Maßnahmen bei Gewinnausschüttungen und Anteilsveräußerungen, § 11 StAbwG.

Den jeweils aktuellen Gesetzeswortlaut finden Sie hier.

Für die Festlegung, auf welche Hoheitsgebiete diese Maßnahmen anzuwenden sind, sieht § 3 Abs. 1 Satz 1 StAbwG die Schaffung einer Rechtsverordnung vor. In dieser Steueroasen-Abwehrverordnung (StAbwV), die regelmäßig zum Ende eines Jahres aktualisiert wird, werden die betreffenden Hoheitsgebiete unter Bezugnahme auf die EU-Liste aufgeführt.

Die aktuelle Fassung der StAbwV finden Sie hier.

Auf den Internetseiten des BMF

Quelle: bundesfinanzministerium.de

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