BMF und BMJ zu BGH-Urteil zur Wirksamkeit des Rahmenvertrags für Finanztermingeschäfte
Gemeinsame Stellungnahme des Bundesministeriums der Finanzen und des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz, 09.06.2016
Der Bundesgerichtshof hatte am 9. Juni 2016 einen Fall zu entscheiden, in dem es um die Wirksamkeit des deutschen Rahmenvertrags für Finanztermingeschäfte ging (Az. IX ZR 314/14). Zu dem Urteil haben das Bundesfinanzministerium und das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gemeinsam Stellung genommen.
Heute hat der Bundesgerichtshof ein Urteil zu einem Finanztermingeschäft verkündet, für welches die Geltung des in der deutschen Kreditwirtschaft üblichen deutschen Rahmenvertrags für Finanztermingeschäfte vereinbart worden war. Für den entschiedenen Sachverhalt ist der Senat davon ausgegangen, dass eine Abrechnungsvereinbarung, die Parteien von deutschem Recht unterliegenden Aktienoptionsgeschäften für den Fall der Insolvenz getroffen haben und die dem § 104 der Insolvenzordnung widerspricht, insoweit unwirksam und die Regelung des § 104 InsO unmittelbar anwendbar ist. Die Urteilsgründe sind noch nicht veröffentlicht.
Sollte sich nach sorgfältiger Prüfung ergeben, dass das Urteil über den Einzelfall hinaus Auswirkungen auf die Akzeptanz des Rahmenvertrags im Markt und von Aufsichtsbehörden hat, wird die Bundesregierung unmittelbar gesetzgeberische Maßnahmen für eine kurzfristige Klarstellung oder Präzisierung der betroffenen Vorschriften des Insolvenzrechts auf den Weg bringen, um zu gewährleisten, dass die gängigen Rahmenverträge auch weiterhin im Markt und von Aufsichtsbehörden anerkannt werden. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass die Bundesrepublik Deutschland auch weiterhin - wie sämtliche Mitgliedstaaten der EU - zu den Jurisdiktionen gehört, in denen Finanztermingeschäfte wirksam in die üblichen Rahmenverträge eingebunden werden können.