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BdSt: Unsere Tipps zum Ausbildungsstart

Wir erklären, was Azubis und Eltern bei der Steuer wissen sollten

Bund der Steuerzahler, Pressemitteilung 11.08.2017

Mit dem Start ins Arbeitsleben kommt auf Auszubildende viel Neues zu – dazu gehört die erste Lohnabrechnung und möglicherweise die erste Steuererklärung. Wer ein paar Hinweise beherzigt, kommt ohne Probleme durch das Steuerjahr. Worauf Azubis und Eltern achten sollten:

Auszubildende, die jetzt mit einer Ausbildung starten, sollten dem Ausbildungsbetrieb ihre Steueridentifikationsnummer, das Geburtsdatum und die Religionszugehörigkeit mitteilen. Diese Angaben sind wichtig, damit der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug von Anfang korrekt vornehmen kann. Denn auch für Lehrlinge gilt: Ihre Ausbildungsvergütung unterliegt der Steuerpflicht. Die Steuer-ID haben alle Bürger vor einigen Jahren per Post erhalten. Wer seine Steuer-ID nicht mehr zur Hand hat, sollte sich direkt an das Bundeszentralamt für Steuern wenden.

Belege für die Steuererklärung sammeln

Ob von der monatlichen Ausbildungsvergütung tatsächlich Lohnsteuern abgezogen werden, hängt vom Einzelfall ab. Die meisten Azubis sind ledig und haben keine Kinder. Deshalb werden sie automatisch in die Steuerklasse I eingeordnet. In der Regel fallen dort erst für Vergütungen von rund 1.000 Euro im Monat Lohnsteuern an. Wer Steuern zahlt, kann sich diese gegebenenfalls über die Einkommensteuererklärung erstatten lassen. Vor allem diese Lehrlinge sollten von Beginn an Belege und Quittungen für Ausgaben sammeln, die im Zusammenhang mit der Ausbildung anfallen. Dazu zählen beispielsweise Kosten für typische Berufsbekleidung oder Fachliteratur.

Das können Eltern absetzen

Viele junge Erwachsene kommen nicht ohne die finanzielle Unterstützung ihrer Eltern aus. Daher berücksichtigt der Staat auch bei den Eltern bestimmte Beträge wie den Kinderfreibetrag bzw. das Kindergeld, Kosten für die Krankenversicherung oder die auswärtige Unterbringung. Eltern sollten diese Ausgaben deshalb in ihrer Einkommensteuererklärung absetzen. Aber Achtung: Die direkten Ausbildungskosten des Kindes – wie zum Beispiel für Fachliteratur oder die Fahrtkosten zur Berufsschule – sind nicht bei den Eltern absetzbar.

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