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BdSt: Pflegeheimkosten von der Steuer absetzen

Bund der Steuerzahler, Pressemitteilung 28.09.2017

BdSt weist auf Gerichtsverhandlung beim Bundesfinanzhof am 4. Oktober hin

Ehepaare müssen eine für sie nachteilige Berechnung bei der steuerlichen Anerkennung ihrer Pflegeheimkosten nicht hinnehmen, sagt der Bund der Steuerzahler. Deshalb unterstützen wir die Musterklage eines Ehepaars aus Regensburg. Am kommenden Mittwoch, 4. Oktober, wird der Fall beim Bundesfinanzhof verhandelt (Az.: VI R 22/16). Zu klären ist, ob die sogenannte Haushaltsersparnis bei Ehepaaren doppelt abgezogen werden darf, wenn diese gemeinsam – aufgrund ihrer Pflegebedürftigkeit – in ein Heim umziehen.

Das steckt dahinter: Steuerzahler, die aus gesundheitlichen Gründen in einem Pflegeheim leben, können die Kosten für das Heim in der Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastung absetzen. Wird im Zusammenhang mit diesem Umzug der frühere Haushalt aufgelöst, kürzt das Finanzamt die abziehbaren Ausgaben um die Haushaltsersparnis. Damit sollen die Aufwendungen, die sich der Steuerzahler für das Unterhalten eines eigenen Hausstandes erspart, berücksichtigt werden. Bei Ehepaaren berechnen einige Finanzämter die Haushaltsersparnis zweimal, obwohl nur ein Haushalt aufgelöst wird.

Der konkrete Fall

Da die Klägerin nach einem Krankenhausaufenthalt nicht mehr in der Lage war, selbstständig einen Haushalt zu führen, zog sie mit ihrem pflegebedürftigen Ehepartner (Pflegestufe 2) im Jahr 2013 in ein Heim. Der bisherige Haushalt der Eheleute wurde aufgelöst. Die Kosten für die Heimunterbringung machte das Paar in der Einkommensteuererklärung abzüglich einer einfachen Haushaltsersparnis geltend. Das Finanzamt reduzierte die abzugsfähigen Kosten jedoch bei jedem Ehepartner um die Haushaltsersparnis, sodass nur noch ein geringer Teil der Pflegeheimkosten steuerlich anerkannt wurde. Inzwischen sind die Kläger verstorben, der Rechtsstreit wird deshalb mit ihren Erben fortgesetzt.

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