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Liechtenstein: Regierung verabschiedet Bericht und Antrag zur Anpassung des Steuergesetzes

Landesverwaltung Fürstentum Liechtenstein, Pressemitteilung 09.05.2018

Die Regierung hat in ihrer Sitzung vom 8. Mai 2018 einen Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Steuergesetzes verabschiedet. Anlass für die gegenständliche Gesetzesänderung bildet die Überprüfung des liechtensteinischen Steuergesetzes durch die EU im Rahmen einer Prüfung der steuerlichen Gesetzgebung zahlreicher Staaten im Hinblick auf Steuertransparenz, faire Besteuerung von Unternehmen und Umsetzung der BEPS-Mindeststandards.

Die liechtensteinische Steuergesetzgebung wurde bis auf wenige Ausnahmen als mit den EU-Kriterien konform beurteilt. Beim liechtensteinischen Steuergesetz wurde als schädlich beurteilt, dass bei den Bestimmungen bezüglich der Steuerbefreiung von Gewinnanteilen bzw. Kapitalgewinnen aufgrund von Beteiligungen an juristischen Personen und bezüglich dem Eigenkapitalzinsabzug spezifische Anti-Missbrauchsbestimmungen fehlen. Ebenso wurde die asymmetrische Behandlung von Kapitalgewinnen und -verlusten aus Beteiligungen bemängelt. Die gegenständliche Vorlage sieht die Aufnahme von entsprechenden Anti-Missbrauchsbestimmungen vor und dass Kapitalverluste aus Beteiligungen nicht mehr als Aufwand geltend gemacht werden können.

Liechtenstein hat sich gegenüber der EU verpflichtet, die Mängel bis Ende 2018 zu beheben. Zudem haben rund 50 andere Staaten, bei denen Defizite festgestellt worden sind, entsprechende politische Zusagen gemacht. Diejenigen Jurisdiktionen, welche sich nicht bereit erklärten, die von der EU als schädlich beurteilten Steuerbestimmungen in der geforderten Form anzupassen, hat der EU-Rat der Wirtschafts- und Finanzminister (ECOFIN) auf eine schwarze Liste gesetzt.

Neben oben erwähnten Anpassungen werden weitere kleinere Anpassungen des Steuergesetzes vorgeschlagen.

Der Landtag wird die Vorlage voraussichtlich im Juni-Landtag in erster Lesung und nach der Sommerpause in zweiter Lesung behandeln, sodass eine Inkraftsetzung auf 1. Januar 2019 erfolgen kann.

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