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Schleswig-Holstein bringt Gesetzentwurf zur Steuerbefreiung von Kaffeespenden in den Bundesrat ein

Finanzministerin Monika Heinold: "Wir wollen einen Beitrag dazu leisten, die Lebensmittelvernichtung zu reduzieren"

Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 11.10.2021

Jährlich entstehen nach Schätzungen des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft in Deutschland rund 12 Millionen Tonnen Lebensmittelabfälle. Dies betrifft unter anderem auch noch zum Verzehr geeigneten Kaffee in sogenannten Steuerlagern. Das aktuelle Kaffeesteuergesetz bietet einen Anreiz, diesen Kaffee zu vernichten statt ihn zu spenden. Schleswig-Holstein hat deshalb eine Initiative zur Steuerbefreiung von Kaffeespenden in den Bundesrat eingebracht.

Wir wollen mit unserer Initiative einen Beitrag dazu leisten, die Lebensmittelvernichtung zu reduzieren. Mit unserem Gesetzentwurf soll zukünftig geregelt werden, dass eine Kaffeespende aus einem sogenannten Steuerlager zur Förderung gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke von der Kaffeesteuer befreit wird. Ziel ist es, dass mehr Kaffee an gemeinnützige oder mildtätige Organisationen gespendet wird und weniger Kaffee im Müll landet, erklärte Finanzministerin Monika Heinold in ihrer Rede vor dem Bundesrat.

Unverarbeiteter Rohkaffee wird in Deutschland nach dem Import in ein Steuerlager gebracht. Steuerlager sind Orte, an denen verbrauchssteuerpflichtige Waren hergestellt, verarbeitet, gelagert, empfangen oder versendet werden dürfen. Im Steuerlager wird der Kaffee geröstet, gelagert und verarbeitet. Erst nach der Verarbeitung und Entnahme aus dem Steuerlager wird der Kaffee besteuert. Die Kaffeesteuer beträgt für Röstkaffee 2,19 Euro je Kilogramm und für löslichen Kaffee 4,78 Euro je Kilogramm.

In manchen Fällen ist der Kaffee zwar noch verzehrbar, aber für den Vertrieb nur noch eingeschränkt nutzbar, zum Beispiel, wenn er kurz vor Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums steht. Das Kaffeesteuergesetz enthält zwar Steuerbefreiungs- und Steuerentlastungstatbestände im Falle der Vernichtung von Kaffee, die Zuwendung von Kaffee an gemeinnützige oder mildtätige Körperschaften im Rahmen einer Sachspende ist dagegen nicht befreit oder entlastet. Damit führt das Kaffeesteuergesetz dazu, dass es für das spendenwillige Unternehmen finanziell günstiger sein kann, nur noch eingeschränkt verkehrsfähigen Kaffee zu vernichten und folglich die Kaffeesteuerbefreiung zu beanspruchen, anstatt diesen Kaffee zu spenden.

Das Gesetz wurde heute zur Beratung in die Ausschüsse des Bundesrats überwiesen.

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