FinMin Thüringen: Keine Umsatzsteuer bei Leistungen einer kommunalen Kindertageseinrichtung
Thüringer Finanzministerium 26.9.2012, Medieninformation
Das Thüringer Finanzministerium tritt einer möglichen Verunsicherung hinsichtlich eines Urteils des Bundesfinanzhofs zur steuerlichen Behandlung von kommunalen Kindertageseinrichtungen entgegen.
Das Urteil des Bundesfinanzhofs bestätigt die auch in Thüringen gängige langjährige Rechtspraxis. In diesem Sinne sind Kindertageseinrichtungen der Kommunen Betriebe gewerblicher Art, die der Körperschaftsteuerpflicht unterliegen. Da aber Kindertageseinrichtungen in aller Regel keine Gewinne machen, entsteht entsprechend keine Steuerbelastung.
Die in den Medien geäußerten Bedenken bezüglich einer Umsatzsteuerpflicht der kommunalen Kindertageseinrichtungen sind zudem unbegründet, da die Leistungen einer Kindertageseinrichtung grundsätzlich nicht der Umsatzsteuer unterliegen. Diese Leistungen sind nach § 4 Nr. 23 des Umsatzsteuergesetzes umsatzsteuerfrei. Die Kindertageseinrichtungen werden von den Thüringer Finanzämtern entsprechend behandelt.
Es besteht damit kein Grund zu befürchten, dass die Elternbeiträge um 19 Prozent steigen könnten, weil durch die Rechtsprechung eine Umsatzsteuerpflicht entstehen könnte.