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FG des Saarlandes: Vorsteuerabzug eines geschäftsführenden Gesellschafters einer GbR aus dem Erwerb eines Mandantenstammes

Finanzgericht des Saarlandes, Urteil vom 30. August 2017, 3 K 1457/14 = SIS 18 01 72 (Veröffentlicht: 10.4.2018)

EWGRL 388/77 Art 4 Abs 1, EWGRL 388/77 Art 4 Abs 2, EWGRL 388/77 Art 17 Abs 2 Buchst a;
UStG §§ 2 Abs. 1, 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1

  1. Die Übernahme eines Mandantenstammes aufgrund der Realteilung einer GbR stellt grundsätzlich einen steuerbaren und steuerpflichtigen Umsatz dar. Der Erwerber kann die im Zusammenhang damit gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer als Vorsteuer nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG, der auf Art. 168 MwStSystRL zurückgeht, abziehen, wenn die Lieferung von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden ist. Ist der Erwerber des Mandantenstamms Gesellschafter einer neuen GbR, in deren Unternehmen der Mandantenstamm genutzt wird, setzt der Vorsteuerabzug zwingend voraus, dass der Erwerber als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 1 UStG mit der neuen GbR in einem Leistungsaustauschverhältnis neben dem gesellschaftsrechtlichen Verhältnis steht.
  2. Die Gesellschafterstellung in einer Personengesellschaft begründet als solche grundsätzlich keine Unternehmereigenschaft im Sinne von § 2 Abs. 1 UStG. Das bloße Erwerben, Halten und Veräußern von gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen stellt keine unternehmerische Tätigkeit dar (Rechtsprechung des EuGH).
  3. Die unentgeltliche Überlassung eins Mandantenstammes an eine GbR fällt nicht in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer und kann nicht als "wirtschaftliche Tätigkeit" im Sinne der MwStSystRL angesehen werden (Rechtsprechung des EuGH).
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