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Muster der Vordrucke im Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und Vorauszahlungsverfahren für das Kalenderjahr 2024

Bundesministerium der Finanzen 1. November 2023, III C 3 - S 7344/19/10001 :005 (DOK 2023/1043220)

Bezug: Schreiben des BMF vom 2. Oktober 2023, III C 3 -S 7344/19/10001 :005 (2023/0917688)

4 Anlagen

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

(1) Im Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und -Vorauszahlungsverfahren werden für die Voran­meldungszeiträume ab Januar 2024 die beiliegenden Vordruckmuster eingeführt:

  • USt 1 A Umsatzsteuer-Voranmeldung 2024
  • USt 1 H Antrag auf Dauerfristverlängerung und Anmeldung der Sondervorauszahlung 2024
  • USt 1 E Anleitung zur Umsatzsteuer-Voranmeldung 2024
  • USt 5 E Anleitung zum Antrag auf Dauerfristverlängerung/zur Anmeldung der Sondervorauszahlung 2024

(2) Die auf die jeweilige Bemessungsgrundlage anzuwendenden Durchschnittssätze für Land- und Forstwirte (§ 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 UStG; im Kalenderjahr 2024: 19 %) sind um die zum Zeitpunkt des Umsatzes aktuellen Sätze1 für pauschalierte Vorsteuerbeträge (§ 24 Absatz 1 Satz 3 i.V.m Satz 1 Nummer 2 UStG) zu vermindern. Der danach berechnete Prozentsatz ist auf die Bemessungsgrundlage anzuwenden und das Ergebnis als Steuerbetrag in der Zeile 17 (Kennzahl - Kz - 76/80) des Vordruckmusters USt 1 A einzutragen.

(3) Die übrigen Änderungen in den beiliegenden Vordruckmustern gegenüber den Mustern des Vorjahres dienen der zeitlichen Anpassung oder sind redaktioneller oder drucktechnischer Art.

(4) Die Vordrucke sind auf der Grundlage der unveränderten Vordruckmuster herzustellen.

(5) Die Umsatzsteuer-Voranmeldung 2024 sowie der Antrag auf Dauerfristverlängerung/die Anmeldung der Sondervorauszahlung 2024 sind grundsätzlich nach amtlich vorgeschriebe­nem Datensatz durch Datenfernübertragung authentifiziert zu übermitteln (§ 18 Abs. 1 Satz 1 UStG und § 48 Abs. 1 Satz 2 UStDV i. V. m. § 87a Abs. 6 Satz 1 AO). Informationen hierzu sind unter der Internet-Adresse www.elster.de erhältlich.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

1 Die Sätze werden jährlich überprüft und erforderlichenfalls durch ein § 24 UStG änderndes Gesetz bekannt gegeben.

Auf den Internetseiten des BMF:

BMF-Schreiben mit Anlagen [pdf, 348 kB]

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