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BMF: Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen nach § 13b Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Nr. 4 UStG; Anwendung des § 27 Abs. 19 UStG

Auswirkungen des BFH-Urteils vom 27. September 2018 - V R 49/17 -

Bundesministerium der Finanzen 24. Januar 2019, III C 3 - S 7279/19/10001 :001/IV A 3 - S 0354/14/10001 :019 (DOK 2019/0063225)

Bezug: BMF-Schreiben vom 26. Juli 2017 - III C 3 - S 7279/11/10002-09/IV A 3 - S 0354/07/10002-10 (2017/0658012) -, BStBl I S. 1001 = SIS 17 13 98

Mit Urteil vom 27. September 2018 - V R 49/17 -, BStBl 2019 II Seite xxx = SIS 18 17 19 (Die Veröffentlichung des BFH-Urteils im Bundessteuerblatt Teil II erfolgt zeitgleich mit der Veröffentlichung dieses BMF-Schreibens im Bundessteuerblatt Teil I), hat der BFH entschieden, dass ein Bauträger, der aufgrund der rechtsirrigen Annahme seiner Steuerschuld als Leistungsempfänger von ihm bezogene Bauleistungen nach § 13b UStG versteuert hat, das Entfallen dieser rechtswidrigen Besteuerung entgegen der Verwaltungsauffassung (BMF-Schreiben vom 26. Juli 2017, BStBl I Seite 1001 = SIS 17 13 98, Tz. 15a) geltend machen kann, ohne dass es darauf ankommt, dass er einen gegen ihn gerichteten Nachforderungsanspruch des leistenden Unternehmers erfüllt oder die Möglichkeit für eine Aufrechnung durch das Finanzamt besteht.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird die Tz. 15a des o. g. BMF-Schreibens vom 26. Juli 2017 gestrichen.

Dieses Schreiben ist auf alle noch offenen Fälle anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

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