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BMF: Umsatzsteuer; Abgrenzung von Lieferungen und sonstigen Leistungen bei der Abgabe von Speisen und Getränken

Bundesministerium der Finanzen 4. November 2013, IV D 2 - S 7100/07/10050-06 (DOK 2013/0968380)

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird die Übergangsregelung des BMF-Schreibens vom 20.3.2013, IV D 2 - S 7100/07/10050-06 (2013/0077777) - (BStBl I S. 444 = SIS 13 08 17) wie folgt gefasst:

"Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Beruft sich der Unternehmer für vor dem 1. Oktober 2013 ausgeführte Umsätze auf eine nach den Schreiben vom 16.10.2008, IV B 8 - S 7100/07/10050 (2008/0541679), BStBl I S. 949 = SIS 08 38 70, und vom 29.3.2010, IV D 2 - S 7100/07/10050 (2010/0227270), BStBl I S. 330 = SIS 10 06 83, günstigere Besteuerung, wird dies nicht beanstandet. Beruft sich der Unternehmer für vor dem 1. Oktober 2013 ausgeführte Umsätze auf eine nach diesen Schreiben ungünstigere Besteuerung, wird dies - auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs des Leistungsempfängers - ebenfalls nicht beanstandet."

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht und steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internet-Seiten des Bundesministeriums der Finanzen (http://www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Themen - Steuern - Steuerarten - Umsatzsteuer - zum Herunterladen bereit.

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