BMF: Umsatzsteuer; Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchst. b) i. V. m. § 6a UStG)
Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses
Bundesministerium der Finanzen 20. Mai 2022, III C 3 - S 7140/19/10002 :011 (DOK 2022/0515243)
Mit BMF-Schreiben vom 9. Oktober 2020, BStBl I S. 1038, wurde der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) im Hinblick auf die Änderungen im Bereich der innergemeinschaftlichen Lieferungen durch das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (BGBl. I S. 2451) angepasst. Im Nachgang zur Veröffentlichung hat sich Anpassungsbedarf ergeben, um in der Praxis aufgekommene Zweifelsfragen zu beantworten.
I. Änderung des Anwendungserlasses
Unter Bezugnahme auf die Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 2. Mai 2022 -III C 3 - S 7279/19/10006 :004 (2022/0461507) -, BStBl I S. xxx, geändert worden ist, in Abschnitt 4.1.2 wie folgt geändert:
1. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
„2Gibt der Unternehmer die ZM für den betreffenden Meldezeitraum nicht, unrichtig oder unvollständig ab, erfüllt er die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nicht. 3Die Feststellung, dass die Voraussetzungen nicht erfüllt sind, kann immer erst nachträglich getroffen werden, da die Abgabe einer ZM zu einer innergemeinschaftlichen Lieferung immer erst später, nämlich bis zum 25. Tag nach Ablauf des jeweiligen Meldezeitraums erfolgt.“
b) Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 angefügt:
„4§ 18a Abs. 8 UStG ist entsprechend zu berücksichtigen.“
2. Vor Absatz 3 wird die Zwischenüberschrift wie folgt gefasst:
„Zusammenfassende Meldung – Berichtigung und verspätete Abgabe “
3. Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„1Die Pflicht zur Berichtigung einer fehlerhaften ZM nach § 18a Abs. 10 UStG bleibt vom Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 4 Nr. 1 Buchstabe b UStG unberührt.“
b) Nach Satz 3 werden folgende Sätze 4 und 5 eingefügt:
„4Die in § 18a Abs. 10 UStG normierte Frist dient ausschließlich den Zweckender Durchführung eines ordnungsgemäßen innergemeinschaftlichen Kontrollverfahrens sowie eines etwaigen Bußgeldverfahrens (§ 26a Abs. 2 Nr. 5 UStG). 5Die Verpflichtung zur Abgabe einer richtigen und vollständigen ZM für Zwecke der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 1 Buchstabe b UStG besteht auch über die in § 18a Abs. 10 UStG genannte Frist hinaus.“
c) Die bisherigen Sätze 4 und 5 werden die neuen Sätze 6 und 7.
d) Satz 6 wird wie folgt gefasst:
„6Berichtigt der Unternehmer die fehlerhafte ursprüngliche ZM für den Meldezeitraum nicht, ist die Steuerbefreiung für die betreffende Lieferung nachträglich zu versagen.“
e) Nach Satz 7 werden folgende Sätze 8 bis 10 angefügt:
„8Wird eine nicht fristgerecht abgegebene ZM erstmalig für den betreffenden Meldezeitraum richtig und vollständig abgegeben, liegen in diesem Zeitpunkterstmals die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Steuerbefreiung vor und diese ist bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen zu gewähren. 9Die erstmalige Abgabe einer ZM und die Berichtigung einer fehlerhaften ZM durch den Unternehmer innerhalb der Festsetzungsfrist entfalten für Zwecke der Steuerbefreiung Rückwirkung. 10Die rückwirkende Gewährung der Steuerbefreiung im Veranlagungsverfahren schließt ein Bußgeldverfahren des BZSt nach § 26a Abs. 2 Nr. 5 UStG nicht aus.“
f) Das bisherige Beispiel wird Beispiel 1 und wie folgt gefasst:
g) Nach Beispiel 1 wird folgendes Beispiel 2 angefügt:
II. Anwendung
Die Grundsätze dieses Schreibens sind erstmals auf innergemeinschaftliche Lieferungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2019 bewirkt werden.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.