Freie Mitarbeiter, Pkw-Überlassung
OFD Karlsruhe 5.4.2011, S 7100
Erhalten als freie Mitarbeiter beschäftigte Handelsvertreter von ihrem Auftraggeber ein Fahrzeug unentgeltlich zur Nutzung überlassen, gilt Folgendes:
Die Gebrauchsüberlassung eines Fahrzeugs an einen freien Mitarbeiter ist eine nicht steuerbare Beistellung, wenn das Fahrzeug nur für Fahrten im betrieblichen Interesse dieses Auftraggebers genutzt werden kann. Eine anderweitige Verwendung - z.B. für unternehmensfremde Zwecke des freien Mitarbeiters oder zur Nutzung für andere Auftraggeber - muss aufgrund der zwischen den Beteiligten bestehenden Vereinbarungen und deren tatsächlicher Handhabung ausgeschlossen sein. Die Nutzung für andere Zwecke muss durch klare und eindeutige Vereinbarungen verboten werden, die auch tatsächlich beachtet, überwacht und durchgesetzt werden (BFH-Urteil vom 12.5.2009, V R 24/08, BStBl 2010 II S. 854 = SIS 09 34 31).
Ist der freie Mitarbeiter berechtigt, das Fahrzeug auch für private Fahrten oder für andere Auftraggeber zu nutzen, liegt ein tauschähnlicher Umsatz vor (§ 3 Abs. 12 Satz 2 UStG, BFH-Urteil vom 12.5.2009, V R 24/08 a.a.O. = SIS 09 34 31. Die Fahrzeugüberlassung ist Entgelt für die Leistung des freien Mitarbeiters. Der Wert der Fahrzeugüberlassung ist mit den insgesamt beim Auftraggeber entstandenen Ausgaben zu schätzen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob für die Ausgaben ein Vorsteuerabzug möglich war (BFH-Urteil vom 10.6.1999, V R 87/98, BStBl 1999 II S. 580 = SIS 99 17 25).
Die Fahrzeugüberlassung des Auftraggebers ist eine Leistung an den freien Mitarbeiter. Dieser ist grundsätzlich berechtigt, die auf diesen Eingangsumsatz entfallende Umsatzsteuer als Vorsteuer abzuziehen, soweit die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 UStG - insbesondere der Ausweis der Umsatzsteuer in einer ordnungsgemäßen Rechnung und die Nutzung für unternehmerische Zwecke - vorliegen.
Wird das Fahrzeug auch für unternehmensfremde Zwecke genutzt, ist die Vorsteuer grundsätzlich nach dem Verhältnis von unternehmerischer und unternehmensfremder Nutzung in einen abziehbaren und einen nichtabziehbaren Anteil aufzuteilen. In diesem Fall entfällt eine Besteuerung der unternehmensfremden Nutzung. Aus Vereinfachungsgründen kann der Unternehmer jedoch auch den Vorsteuerabzug in voller Höhe vornehmen und die unternehmensfremde Nutzung nach § 3 Abs. 9 a Nr. 1 UStG besteuern (BMF-Schreiben vom 27.8.2004, BStBl 2004 I S. 864 = SIS 04 35 01 Tz. 5).