BMF: Vorsteuerabzug bei Kreditinstituten; Zuordnung von Eingangs- zu Ausgangsumsätzen und Vorsteueraufteilung nach § 15 Abs. 4 UStG
Bundesministerium der Finanzen 9. Dezember 2024, III C 2 - S 7306/19/10003 :004 (DOK 2024/1060856)
Inhaltsverzeichnis
- Grundlagen zur Ermittlung der abziehbaren Vorsteuerbeträge
- Allgemeine Grundsätze
- Grundlagen der Vorsteueraufteilung
- Aufzeichnungspflichten
- Aufteilung der Vorsteuerbeträge bei Kreditinstituten
- Abgrenzung zwischen unternehmerischem und nichtunternehmerischem Bereich
- Zuordnung der unternehmerisch bezogenen Eingangsleistungen zu den Ausgangsumsätzen
2.1. Segmentierung als Möglichkeit der Zuordnung zu den Ausgangsumsätzen
2.2. Andere Möglichkeiten der Zuordnung zu den Ausgangsumsätzen - Aufteilungsmaßstäbe bei Kreditinstituten
3.1. Allgemeines
3.2. Vorsteueraufteilung bei Segmentierung
3.3. Vorsteueraufteilung in anderen Fällen
- Grenzüberschreitende Unternehmensstrukturen in der Kreditwirtschaft
- Inländische unselbständige Betriebsstätten ausländischer Kreditinstitute
- Ausländische unselbständige Betriebsstätten inländischer Kreditinstitute
- Änderungen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass
Schlussbestimmung
I. Grundlagen zur Ermittlung der abziehbaren Vorsteuerbeträge
1. Allgemeine Grundsätze
1 Als grundlegendes Element des Umsatzsteuersystems wird bei allen Umsätzen die Umsatzsteuer abzüglich des Umsatzsteuerbetrags (Vorsteuer) geschuldet, der die verschiedenen Kostenelemente der Gegenstände und Dienstleistungen unmittelbar belastet. Sofern keine gegenständliche Zuordnung von Eingangsleistungen zu Ausgangsleistungen möglich ist, ist eine wirtschaftliche Zuordnung von Eingangsumsätzen zu Ausgangsumsätzen nach Kostenzurechnungsgesichtspunkten vorzunehmen (Prinzip der wirtschaftlichen Zuordnung, vgl. BFH-Urteil vom 16. September 1993 – V R 82/91, BStBl II 1994 S. 271).
2 Das Recht auf Abzug der Steuer für die Eingangsleistungen setzt voraus, dass die für den Bezug dieser Leistungen getätigten Aufwendungen zu den Kostenelementen der besteuerten Umsätze gehören. Die Aufwendungen müssen somit Teil der Kosten der Ausgangsumsätze sein, für die die Gegenstände und Dienstleistungen verwendet werden (vgl. BFH-Urteil vom 16. September 1993 – V R 82/91, a. a. O.). Ein nur mittelbar bestehender Zusammenhang zwischen Eingangsumsätzen und Ausgangsumsätzen tritt grundsätzlich hinter einen bestehenden direkten und unmittelbaren Zusammenhang zurück (vgl. BFH-Urteil vom 13. Dezember 2017 – XI R 3/16, BStBl II 2018 S. 727). Für die Berechtigung zum Vorsteuerabzug ist auf die beabsichtigte erstmalige Verwendung des einzelnen Eingangsumsatzes abzustellen. Hierbei ist eine funktionale Zuordnung von Vorsteuern zu den Ausgangsumsätzen vorzunehmen. Es ist zwischen drei Gruppen von Vorsteuerbeträgen zu unterscheiden (vgl. Abschnitt 15.17 Abs. 1 UStAE):
- Vorsteuerbeträge, die in voller Höhe abzugsfähig sind, weil sie ausschließlich zum Vorsteuerabzug berechtigenden Ausgangsumsätzen (Abzugsumsätze) zuzuordnen sind.
- Vorsteuerbeträge, die in voller Höhe vom Abzug ausgeschlossen sind, weil sie ausschließlich vorsteuerschädlichen Ausgangsumsätzen (Ausschlussumsätze) zuzuordnen sind.
- Vorsteuerbeträge, die keiner der beiden vorherigen Gruppen zugeordnet werden können, weil sie sowohl mit Umsätzen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, als auch mit Umsätzen, die den Vorsteuerabzug ausschließen, in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Nur für diese Vorsteuerbeträge ist eine Aufteilung nach § 15 Abs. 4 UStG vorzunehmen.
3 Vor Anwendung des § 15 Abs. 4 UStG muss der Unternehmer zwingend zunächst die Vorsteuerbeträge bestimmen, die den zum Vorsteuerabzug berechtigenden und den nicht zum Vorsteuerabzug berechtigenden Ausgangumsätzen unmittelbar und wirtschaftlich zuzuordnen sind (Gruppen 1 und 2; Grundsatz der direkten Zuordnung). Dabei ist für jeden einzelnen Leistungsbezug eine nachvollziehbare Prüfung vorzunehmen, ob die Voraussetzungen einer direkten Zuordnung von Vorsteuerbeträgen zu bestimmten Ausgangsumsätzen vorliegen. Die Vorsteuerbeträge, die den zum Vorsteuerabzug berechtigenden Ausgangsumsätzen ganz oder teilweise zuzuordnen sind, müssen aus den Aufzeichnungen des Unternehmers leicht und eindeutig nachprüfbar zu ersehen sein (§ 22 Abs. 3 UStG).
4 Kommt der Unternehmer dieser Zuordnungsverpflichtung nicht oder nicht in ausreichender Art und Weise nach, sind die den einzelnen Gruppen zuzuordnenden Eingangsleistungen und die darauf entfallenden Vorsteuerbeträge nach § 162 AO im Wege der Schätzung zu ermitteln. Nur die nach der direkten Zuordnung verbleibenden Vorsteuerbeträge kommen für eine Vorsteueraufteilung nach § 15 Abs. 4 UStG in Betracht (vgl. auch Abschnitt 15.17 Abs. 1 und 2 UStAE).
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