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BMF: Umsatzsteuer-Anwendungserlass; Anwendung des Nullsteuersatzes für Steckersolargeräte (§ 12 Absatz 3 UStG)

Bundesministerium der Finanzen 15. August 2024, III C 2 - S 7220/22/10002 :017 (DOK 2024/0713405)

Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

I. Allgemeines

1 Durch das Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung vom 8. Mai 2024 (BGBl. I Nr. 151) wurde mit Wirkung zum 16. Mai 2024 die für Steckersolargeräte zulässige maximale Einspeiseleistung (Wechselrichter-Scheinleistung) auf 800 Voltampere angehoben.

II. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

2 Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 24. Juli 2024 – III C 3 – S 7117-a/22/10001 :002 (2024/0662499), BStBl I S. xxx, geändert worden ist, wird in Abschnitt 12.18 Absatz 7 Satz 3 wie folgt geändert:

Die Angabe „600 Watt“ wird durch die Angabe „800 Voltampere“ ersetzt.

Anwendungsregelung

3 Die Grundsätze dieses Schreibens gelten für alle Umsätze ab dem 16. Mai 2024.

Schlussbestimmungen

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht


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