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BMF: Umsatzsteuerliche Behandlung der Lieferung von Blutplasma

Urteil des EuGH vom 5. Oktober 2016 in der Rechtssache C-412/15

Bundesministerium der Finanzen 9. Mai 2017, III C 3 - S 7173/14/10001 (DOK 2017/0378908)

Mit Urteil vom 5. Oktober 2016 (= SIS 16 21 36; das Urteil wird zeitgleich im Bundessteuerblatt II veröffentlicht) hat der EuGH entschieden, dass Artikel 132 Abs. 1 Buchstabe d MwStSystRL dahingehend auszulegen ist, dass die Lieferung von menschlichem Blut nicht die Lieferung von aus menschlichem Blut gewonnenem Blutplasma umfasst, wenn dieses Blutplasma nicht unmittelbar für therapeutische Zwecke, sondern ausschließlich zur Herstellung von Arzneimitteln bestimmt ist.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 8. Mai 2017 - III C 3 - S 7170/15/100004 (2017/0395256), BStBl I S. XXXX, geändert worden ist, Abschnitt 4.17.1 Abs. 1 wie folgt gefasst:

"(1) 1Zum menschlichen Blut gehören sowohl Erzeugnisse aus Vollblut, wie Frischblut- und Vollblutkonserven, als auch Erzeugnisse aus Blutbestandteilen, z. B. Blutzellen und Blutplasma, wie Serum- und Plasmakonserven, Heparin-Blutkonserven und Konserven zellulärer Blutbestandteile, z. B. Thrombozytenkonzentrat und Erytrozytenkonzentrat. 2Die Steuerbefreiung für die Lieferung von menschlichem Blut umfasst nicht die Lieferung von aus menschlichem Blut gewonnenem Blutplasma, wenn dieses Blutplasma nicht unmittelbar für therapeutische Zwecke, sondern ausschließlich zur Herstellung von Arzneimitteln bestimmt ist (vgl. EuGH-Urteil vom 5. 10. 2016, C-412/15, TMD, BStBl I, S. XXX = SIS 16 21 36).

Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Für Umsätze, die vor dem 1. Juli 2017 ausgeführt werden, wird es nicht beanstandet, wenn der Unternehmer seine Leistungen abweichend von Abschnitt 4.17.1 Abs. 1 Satz 2 UStAE umsatzsteuerfrei behandelt.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

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