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Haftung für die Umsatzsteuer beim Handel mit Waren im Internet (§§ 22f, 25e und 27 Abs. 25 UStG); Vordruckmuster USt 1 TM

Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Bescheinigung über die Erfassung als Steuerpflichtiger (Unternehmer) im Sinne von § 22f Abs. 1 Satz 2 UStG

Bundesministerium der Finanzen 7. Oktober 2019, III C 5 - S 7420/19/10002 :002 (DOK 2019/0858488)

1 Anlage

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

(1) Durch Artikel 9 Nr. 7 des Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338) ist mit Wirkung zum 1. Januar 2019 § 22f UStG - Besondere Pflichten für Betreiber eines elektronischen Marktplatzes - in Kraft getreten. Nach § 22f Abs. 1 Satz 1 UStG hat der Betreiber eines elektronischen Marktplatzes im Sinne von § 25e Abs. 5 und 6 UStG für Lieferungen eines Unternehmers, die auf dem von ihm bereitgestellten Marktplatz rechtlich begründet worden sind und bei denen die Beförderung oder Versendung im Inland beginnt oder endet, bestimmte Aufzeichnungen zu führen. Dazu gehört auch das Beginn- und Enddatum der Gültigkeit der dem liefernden Unternehmer vom zuständigen Finanzamt erteilten Bescheinigung über dessen (umsatz-)steuerliche Erfassung. Für diesen Nachweis wurde das Vordruckmuster USt 1 TI - Bescheinigung über die Erfassung als Steuerpflichtiger (Unternehmer) im Sinne von § 22f Abs. 1 Satz 2 UStG - eingeführt1. Sind die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Erteilung der o.g. Bescheinigung nicht gegeben, so ist der Antrag des Unternehmers auf Erteilung der Bescheinigung negativ zu bescheiden.

Hierfür wird das Vordruckmuster

USt 1 TM Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Bescheinigung über die Erfassung als Steuerpflichtiger (Unternehmer) im Sinne von § 22f Abs. 1 Satz 2 UStG

eingeführt.

(2) Zu den Gründen, die zur Ablehnung eines Antrags auf Erteilung der o.g. Bescheinigung führen können, wird auf Randziffer 4 bis 10 des BMF-Schreibens vom 28. Januar 2019 - III C 5 S 7420/19/10002 :002 (BStBl I S. 106) verwiesen.

(3) Das Vordruckmuster kann in Abhängigkeit vom Adressaten und dem Grund der Ablehnung des Antrags angepasst werden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Es steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (http://www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Themen - Steuern - Steuerarten Umsatzsteuer -BMF-Schreiben/Allgemeines zum Herunterladen bereit.

1 vgl. BMF-Schreiben vom 17. Dezember 2018 - III C 5 -S 7420/14/10005-06 (BStBl I S. 1432)

Auf den Internetseiten des BMF:

BMF-Schreiben mit Anlage [PDF, 798 kB]

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