BMF: Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 7 Satz 1 Buchstaben b bis d sowie e und f UStG; Änderung des Abschnitts 4.7.1 UStAE
Bundesministerium der Finanzen 11. November 2022, III C 3 - S 7158-e/22/10001 :001 (DOK 2022/1029919)
Bezug: BMF-Schreiben vom 23. Juni 2011 - IV D 3 - S 7158-b/11/10001 (2011/0502963) - (BStBl I S. 677 = SIS 11 20 03)
Inhaltsverzeichnis
A. Allgemeines
B. Änderungen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass
Anwendungsregelung
Schlussbestimmung
Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
A. Allgemeines
[1] Mit dem Jahressteuergesetz 2020 vom 21. Dezember 2020 wurden im Umsatzsteuergesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2019/2235 des Rates vom 16. Dezember 2019 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem und der Richtlinie 2008/118/EG über das allgemeine Verbrauchsteuersystem in Bezug auf Verteidigungsanstrengungen im Rahmen der Union (ABl. L 336 vom 30. Dezember 2019, S. 10) die Vorschriften des § 4 Nummer 7 Satz 1 Buchstaben e und f UStG neu aufgenommen.
B. Änderungen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass
[2] Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 9. November 2022 - III C 3 - S 7359/19/10005 :001 (2022/1071370), BStBl I S. xxx, geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe „4.7.1. Leistungen an Vertragsparteien des Nordatlantikvertrages, NATO-Streitkräfte, diplomatische Missionen und zwischenstaatliche Einrichtungen“ durch die Angabe „4.7.1. Leistungen an Vertragsparteien des Nordatlantikvertrages, NATO-Streitkräfte, diplomatische Missionen, zwischenstaatliche Einrichtungen und Streitkräfte der Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Rahmen der GSVP“ ersetzt.
2. Abschnitt 1c.1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„1Ständige diplomatische Missionen und berufskonsularische Vertretungen, zwischenstaatliche Einrichtungen, Streitkräfte anderer Vertragsparteien des Nordatlantikvertrags und im Inland stationierte Streitkräfte anderer Mitgliedstaaten, die an einer Verteidigungsanstrengung teilnehmen, die zur Durchführung einer Tätigkeit der Union im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik unternommen wird, sind nach Maßgabe des § 1c Abs. 1 UStG vom innergemeinschaftlichen Erwerb nach § 1a UStG ausgenommen.“
3. Abschnitt 4.7.1 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„4.7.1. Leistungen an Vertragsparteien des Nordatlantikvertrages, NATO-Streitkräfte, diplomatische Missionen, zwischenstaatliche Einrichtungen und Streitkräfte der Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Rahmen der GSVP“
b) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 3a, 3b und 3c eingefügt:
c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) 1Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 7 Satz 1 Buchstabe b bis d und f UStG setzt voraus, dass der Gegenstand der Lieferung in das Gebiet des anderen Mitgliedstaates befördert oder versendet wird. 2Die Beförderung oder Versendung ist durch einen Beleg entsprechend § 17a oder § 17b UStDV nachzuweisen. 3Eine Steuerbefreiung kann nur für Leistungsbezüge gewährt werden, die noch für mindestens sechs Monate zum Gebrauch oder Verbrauch im übrigen Gemeinschaftsgebiet bestimmt sind, mit Ausnahme der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 7 Satz 1 Buchstabe f UStG.“
d) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 4 Nr. 7 Satz 1 Buchstabe b bis d“ durch die Angabe „§ 4 Nr. 7 Satz 1 Buchstabe b bis d und f UStG“ ersetzt.
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„3Der Unternehmer hat als Voraussetzung der Steuerbefreiung zwingend mit der ihm vom Abnehmer ausgehändigten und für diesen von der zuständigen Behörde des Gastmitgliedstaates erteilten Bestätigung (Sichtvermerk) nachzuweisen, dass die in dem Gastmitgliedstaat geltenden Voraussetzungen und Beschränkungen eingehalten sind (siehe Satz 1).“
cc) Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 eingefügt:
„4Kann diese vorgelegt werden, ist dies zwar ein wichtiges, aber nicht alleinentscheidendes Kriterium und führt für sich alleine noch nicht zur Anwendung der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 7 Buchstabe b bis d und f UStG.“
dd) Die bisherigen Sätze 4 und 5 werden die neuen Sätze 5 und 6.
ee) Der bisherige Satz 6 wird neuer Satz 7 und wie folgt gefasst:
„7Für die von der zuständigen Behörde des Gastmitgliedstaates zu erteilende Bestätigung bzw. die Eigenbestätigung der begünstigten Einrichtung ist ein Vordruck nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu verwenden (vgl. BMF-Schreiben vom 16. 09. 2022, BStBl I S. 1418, und Artikel 51 i. V. m. Anhang II der in Verbindung mit Anhang II MwStVO).“
Anwendungsregelung
[3] Diese Regelung ist auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2022 bewirkt werden.
Schlussbestimmung
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.