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BMF: Umsatzsteuer; Zuordnung von Leistungen zum Unternehmen nach § 15 Abs. 1 UStG

unter Berücksichtigung der BFH-Urteile vom 7. Juli 2011, V R 41/09, V R 42/09 und V R 21/10 sowie vom 19. Juli 2011, XI R 29/10, XI R 21/10 und XI R 29/09

Bundesministerium der Finanzen 2. Januar 2014, IV D 2 - S 7300/12/10002 :001 (DOK 2013/1156482)

Der BFH hat in seinen Urteilen vom 7.7.2011, V R 41/09 = SIS 11 31 05, V R 42/09 = SIS 11 31 06 und V R 21/10 = SIS 11 38 66 über Fragen der Zuordnung eines einheitlichen Gegenstands zum Unternehmen nach § 15 Abs. 1 UStG im Fall der Errichtung eines teilunternehmerisch genutzten Gebäudes entschieden. In drei weiteren Urteilen hat er sich grundsätzlich zu den Voraussetzungen und zum Umfang des Vorsteuerabzugs im Zusammenhang mit der Installation einer Photovoltaikanlage zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie geäußert (Urteile vom 19.7.2011, XI R 29/09, BStBl 2012 II S. 430 = SIS 11 36 19, XI R 21/10, BStBl 2012 II S. 434 = SIS 11 36 18, und XI R 29/10, BStBl 2012 II S. 438 = SIS 11 36 20).

Über die Zuordnung von teilunternehmerisch genutzten Gegenständen hinaus werden im Folgenden die Grundsätze der Zuordnung von Leistungen zum Unternehmen nach § 15 Abs. 1 UStG dargestellt.

I. Grundsätze der Zuordnung

Für die Zuordnung von Leistungen zum Unternehmen gelten nach dem BMF-Schreiben vom 2.1.2012, BStBl 2012 I S. 60 = SIS 12 01 40, folgende Grundsätze:

Der Unternehmer ist nach § 15 Abs. 1 UStG zum Vorsteuerabzug berechtigt, soweit er Leistungen für seine unternehmerischen Tätigkeiten zur Erbringung entgeltlicher Leistungen zu verwenden beabsichtigt (Zuordnung zum Unternehmen). Beabsichtigt der Unternehmer bereits bei Leistungsbezug, die bezogene Leistung ausschließlich für die Erbringung nicht entgeltlicher Leistungen (nichtunternehmerische Tätigkeiten) zu verwenden, ist der Vorsteuerabzug grundsätzlich zu versagen.

Die nichtunternehmerischen Tätigkeiten sind in nichtwirtschaftliche Tätigkeiten im engeren Sinne (nichtwirtschaftliche Tätigkeiten i.e.S.) und unternehmensfremde Tätigkeiten zu unterteilen.

Bezieht der Unternehmer eine Leistung zugleich für seine unternehmerische und für seine nichtwirtschaftliche Tätigkeit i.e.S. (vgl. Abschnitt 2.3 Abs. 1a UStAE), ist der Vorsteuerabzug nur insoweit zulässig, als die Aufwendungen seiner unternehmerischen Tätigkeit zuzuordnen sind (§ 15 Abs. 1 UStG), und bei Gegenständen die 10 %-Grenze nach § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG (unternehmerische Mindestnutzung, vgl. Nr. 2) erreicht ist.

Handelt es sich bei der nichtunternehmerischen Tätigkeit um den Sonderfall einer Entnahme für unternehmensfremde Zwecke, und bezieht der Unternehmer einen einheitlichen Gegenstand zugleich für seine unternehmerische Tätigkeit und für diese privaten Zwecke, kann der Unternehmer den bezogenen Gegenstand insgesamt seiner unternehmerischen Tätigkeit zuordnen (Zuordnungswahlrecht, vgl. Nr. 1), sofern die 10 %-Grenze nach § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG (unternehmerische Mindestnutzung, vgl. Nr. 2) erreicht ist.

Diese Zuordnungsgrundsätze werden mit der o.g. BFH-Rechtsprechung ergänzt.

1. Zuordnungsgebot, Zuordnungsverbot und Zuordnungswahlrecht
2. Ermittlung der unternehmerischen Mindestnutzung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG
3. Zuordnungsschlüssel
4. Zuordnungsobjekt
5. Prognosezeitraum
6. Zeitpunkt und Dokumentation der Zuordnungsentscheidung - Auswirkungen der Zuordnungsentscheidung auf den Vorsteuerabzug und dessen Berichtigung nach § 15a UStG

II. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

III. Entsprechungstabelle Abschnitt 15.2 UStAE a.F.

Vollständiges Schreiben auf den Internetseiten des BMF

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