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BMF: Um­satz­steu­er­li­che Rech­nungs­an­ga­ben und Vor­steu­er­ab­zug; Ver­wen­dung ei­nes Ali­as­na­mens und ei­ner Zu­stel­lan­schrift nach dem Pro­sti­tu­ier­ten­schutz­ge­setz (ProstSchG)

Bundesministerium der Finanzen 7. September 2021, III C 2 - S 7280-a/19/10001 :004 (DOK 2021/0957505)

I.

Die Finanzverwaltung wurde um eine Beurteilung des Verhältnisses der nach § 14 Abs. 4 UStG erforderlichen Rechnungsangaben und der Verwendung eines Aliasnamens nach § 5 Abs. 6 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) gebeten. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird hierzu folgende Auffassung vertreten:

1. Regelungen im ProstSchG

Das ProstSchG ist am 1. Juli 2017 in Kraft getreten. Nach § 3 ProstSchG hat sich eine Prostituierte/ ein Prostituierter vor Aufnahme der Tätigkeit bei der zuständigen Behörde anzumelden und dabei Angaben nach § 4 Abs. 1 ProstSchG zu machen. Die anmeldende Person erhält hierfür nach § 5 Abs. 1 ProstSchG eine Anmeldebescheinigung, die vorbehaltlich landesrechtlicher Einschränkungen örtlich unbeschränkt gültig ist (§ 5 Abs. 3 ProstSchG). Zusätzlich zur namentlichen Anmeldebescheinigung ist nach § 5 Abs. 6 ProstSchG auf Wunsch eine weitere Anmeldebescheinigung in pseudonymisierter Form auszustellen (Aliasbescheinigung). Die Anmeldebescheinigung enthält u. a. auch die ausstellende Behörde und eine (individuelle) Verwaltungsnummer (vgl. § 2 Prostitutionsanmeldeverordnung - ProstAV - und entsprechende Anlage).

Die Angaben nach § 4 ProstSchG sind von der Verwaltungsbehörde unverzüglich an die Finanzbehörde zu übermitteln (§ 34 Abs. 8 ProstSchG). Der Aliasname nach § 5 Abs. 6 ProstSchG gehört nicht zu diesen Angaben. Die Verwaltungsbehörde ist nach § 34 Abs. 3 Satz 2 ProstSchG zur Löschung der Anmeldedaten grundsätzlich drei Monate nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Anmeldebescheinigung (je nach Alter der Person ein oder zwei Jahre, § 5 Abs. 3 ProstSchG) verpflichtet. Bei der Durchführung des Besteuerungsverfahrens stehen diese Informationen daher möglicherweise nicht mehr zur Verfügung.

Der Betreiber eines Prostitutionsgewerbes hat zu kontrollieren, ob die in dem Betrieb beschäftigten Personen über eine Anmelde- oder Aliasbescheinigung verfügen (§ 25 Abs. 1 Nr. 4 ProstSchG). Somit ist ihm möglicherweise nur der Name laut Aliasbescheinigung bekannt, nicht der Klarname. Dies ist auch ein vorgesehener Zweck der Aliasbescheinigung.

2. Verwendung der Angaben aus einer Anmeldebescheinigung in Rechnungen

Ein Aliasname nach dem ProstSchG stellt keinen falschen, sondern einen behördlich genehmigten Zweitnamen ähnlich einem Künstlernamen dar. Alleine die Verwendung eines Aliasnamens als Rechnungsaussteller oder Leistungsempfänger führt daher nicht zur Entstehung einer Steuerschuld nach § 14c Abs. 2 UStG. Auch bei der Verwendung von Angaben aus einer Anmeldebescheinigung in einer umsatzsteuerlichen Rechnung gelten die üblichen Regelungen für den Nachweis der Voraussetzungen für einen Vorsteuerabzug (vgl. Abschn. 15.11 UStAE). Bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug gilt Folgendes:

(...)

Auf den Internetseiten des BMF:

Vollständiges BMF-Schreiben (PDF, 42 KB)

 

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